Rz. 162

Im Rahmen der Verkaufsvariante "Auktion" bestimmt der Verkäufer einen Startpreis, ggf. einen Mindestpreis und eine Angebotsdauer, binnen derer sein Angebot angenommen werden kann. Der Verkäufer gibt mit Freischaltung der von ihm eingerichteten Angebotsseite ein Angebot – nicht bloß eine invitatio ad offerendum – ab.[300] Das Angebot richtet sich an denjenigen, der die Annahme wirksam erklärt.[301] Die wirksame Annahme des Angebots erfolgt durch Abgabe eines Gebots mittels der von eBay zur Verfügung gestellten Internetmaske. Ein abgegebenes Gebot erlischt, wenn ein anderer Interessent ein höheres Gebot abgibt. Der Vertrag kommt mit demjenigen zustande, der bei Ablauf der Angebotsfrist oder vorzeitiger Beendigung Höchstbietender ist.[302]

[300] BGH NJW 2002, 363, 364; BGH NJW 2005, 53, 54; OLG Hamm NJW 2006, 611, 611.
[301] BGH NJW 2005, 53, 54.

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