Rz. 185

Zulässigkeit und Voraussetzungen für die Gültigkeit von Gerichtsstandklauseln richten sich nach Art. 4 S. 2 UN-Kaufrecht nach dem Prozessrecht der lex fori, ggf. nach Art. 5 Abs. 1 EuGVVO[396] oder Art. 2 Abs. 1 Lugano-Abkommen,[397] wenn eine der Parteien ihren Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem Staat des EWR hat. Nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. a EuGVVO a.F. kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vor dem Gericht desjenigen Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden. Für den Verkauf beweglicher Sachen wird die Bestimmung in Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Spiegelstrich EuGVVO a.F. dahin ergänzt, dass im Sinne dieser Vorschrift und sofern nichts anderes vereinbart worden ist, der Erfüllungsort der Verpflichtung der Ort in einem Mitgliedstaat ist, an dem die Sachen nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen.[398]

§ 29 ZPO eröffnet nach herrschender Rechtsprechung in Deutschland[399] einen Gerichtsstand, um den ausländischen Abnehmer vor dem Heimatgericht des Verkäufers zu verklagen. Der Erfüllungsort ist dabei nach Vertragsstatus (lex causae) zu bestimmen.

[396] Seit dem 1.3.2002 ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen v. 22.12.2000 (ABl EG L 12/01) in den EU-Staaten mit Ausnahme Dänemarks das EuGVÜ, dem sie inhaltlich weitgehend entspricht.
[397] Schlechtriem/Schlechtriem, vor Art. 14–24 Rn 1.
[399] OLG Köln VersR 1998, 1513; BGH NJW-RR 1997, 690, 691; BGH NJW-RR 2004, 1292.

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