Rz. 1

Frau Schnell beabsichtigt, ihren gebrauchten BMW 325i an Herrn Alt zu verkaufen. Sie möchte den Kaufpreis möglichst in bar. Der Kaufvertrag soll vor der Übergabe unterzeichnet werden.

Im vorgenannten Fall teilt Herr Alt beim Übergabetermin mit, dass er aufgrund eines günstigeren Angebots vom Kauf Abstand nehme. Frau Schnell hält am Kaufvertrag fest und fordert Herrn Alt zur Zahlung des Kaufpreises auf.

Im erstgenannten Fall teilt Frau Schnell beim vereinbarten Übergabetermin mit, dass sie das Fahrzeug doch behalten wolle.

Frau Tosch beabsichtigt, ihr gebrauchtes Notebook für 800 EUR an Herrn Apfel zu verkaufen. Den Kaufpreis möchte Herr Apfel in monatlichen Raten à 160 EUR zahlen. Frau Tosch ist hiermit einverstanden, sie will sich aber die Eigentumsübertragung bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vorbehalten.

Im vorgenannten Fall erfolgten der Vertragsschluss und die Übergabe am 28.5.2020. Da Herr Apfel nur die erste Rate zahlte, rief Frau Tosch ihn mehrmals an, um weitere Zahlungen einzufordern. Obwohl Herr Apfel weitere Ratenzahlungen in Aussicht stellte, zahlte er nicht. Nachdem Frau Tosch am 8.9.2020 den Rücktritt vom Vertrag erklärt hatte, will sie das Notebook am 13.9.2020 abholen. Herr Apfel gibt das Notebook unter Hinweis auf den geschlossenen Kaufvertrag nicht zurück. Ferner erwähnt er, das Notebook an einen Bekannten verkaufen zu wollen.

 

Rz. 2

Herr Schmidt ist Eigentümer eines Gründerzeithauses in der Bonner Südstadt. Nachdem die Wir-Bauen-Alles-Neu-GmbH mangelhafte Sanierungsarbeiten durchgeführt hatte, wurde durch einen außergerichtlichen Vergleich eine einmalige Zahlung an Herrn Schmidt i.H.v. 50.000 EUR vereinbart. Da er dringend Bargeld benötigt, möchte Herr Schmidt diese Forderung an die Blitz Factoring GmbH verkaufen.

Frau Schnell, Frau Tosch und Herr Schmidt ersuchen anwaltlichen Rat.

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