Rz. 18
Für Vollstreckungshilfeersuchen ausländischer Behörden sind zunächst die jeweiligen Amts- und Rechtshilfe-Vereinbarungen maßgebend.[29]
Rz. 19
Unter Umständen ist eine solche Vereinbarung aber nicht mehr auszuführen, z.B. wenn ausländische Regelungen mit den nach unserer Rechtsordnung verfassungsrechtlich verbrieften Auskunfts- und Zeugnisverweigerungsrechten nicht in Einklang zu bringen sind. Gegen den deutschen "ordre public" verstoßende ausländische Entscheidungen[30] dürfen nicht vollstreckt werden.[31] In solchen Fällen ist keine Vollstreckungshilfe zu leisten.[32] So sind z.B. österreichische Bußgelder, die durch die sogenannte Halterhaftung zustande gekommen sind, nicht zu vollstrecken.[33]
Das hat grundsätzlich auch nach der Umsetzung der EU-Rahmenbeschlusses zu gelten.[34]
Rz. 20
Beschlagnahmen ausländische Behörden deutsche Führerscheine, etwa weil die betroffenen deutschen Kraftfahrer die Zahlung eines Bußgeldes verweigern und stellen sie über diese Beschlagnahme dann eine Bescheinigung aus, dann müssen die ausländischen Behörden die einbehaltenen Führerscheine aber spätestens bei der Ausreise an der Grenze wieder zurückgeben. Dies ist Ausfluss des Territorialprinzips.[35] Anderes gilt nur bei entsprechend anderer Vereinbarung.[36]
Rz. 21
Die Rückgabe erfolgt in der Praxis aber oft nicht. Die Betroffenen beantragen dann häufig unter Vorlage der italienischen Bescheinigung die Ausstellung eines Ersatzführerscheins. Mit Blick auf das rechtswidrige Verhalten der ausländischen Behörde wird trotz rechtlicher Bedenken die Ausstellung des Ersatzführerscheins auf den Gedanken des § 25 Abs. 4 FeV gestützt werden können.[37]
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