Rz. 1

Einen Schritt in diese Richtung setzt das Übereinkommen über die Vollstreckung von Maßnahmen wie Entzug der FE und Fahrverbot. Ziel dieses Übereinkommens über den Entzug der FE vom 17.6.1998[1] ist es, die rechtlichen Möglichkeiten dafür zu schaffen, dass bestimmte als besonders schwerwiegend angesehene Zuwiderhandlungen, die in dem Staat, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, zum Entzug der FE führen, im Wohnsitzstaat des Betroffenen geahndet werden sollen.

 

Rz. 2

Das Übereinkommen incl. Anhang regelt insbesondere das Verfahren mit den zu treffenden Maßnahmen (Art. 3, 4), erstellt einen Katalog der Zuwiderhandlungen, auf die ein Entzug der FE nach diesem Übereinkommen gestützt werden kann (Anhang) und nennt Gründe für den Wohnsitzstaat, die Vollstreckung zu verweigern (Art. 6). So kann der Wohnsitzstaat die Vollstreckung einer Entscheidung über die Entziehung der FE z.B. verweigern, wenn der Sachverhalt im Wohnsitzstaat nicht zum Entzug der FE geführt hätte.

 

Rz. 3

Gegen dieses Übereinkommen werden aber erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken angemeldet. So ist es insbesondere z.B. problematisch, die in den einzelnen Ländern auf unterschiedlichem rechtsstaatlichem Niveau liegenden Anforderungen an die Tatsachenfeststellung und Messmethoden, die dann in immer noch sehr unterschiedlichen Sanktionen enden, in das Inland zu transportieren und hier zu vollstrecken. Die Vollstreckung ausländischer Titel im Inland verlangt nämlich stets die Gewährleistung verfassungsrechtlicher Mindeststandards.

 

Rz. 4

Bislang ist die Ratifizierung dieses Übereinkommens noch nicht erfolgt.[2]

[1] ABl EG vom 10.7.1998 – C 216/2. VGT 2000, AK VI: Durchreisende Verkehrssünder, mit den Beiträgen von Berz (S. 213 ff.), Grünheid (S. 219 ff.); Neidhart (S. 229 ff.); siehe auch Berz, NZV 2000, 145; Grünheid, NZV 2000, 237; Neidhart, NZV 2000, 240; ders., MittBl. ARGE VerkR 1999, 42; Zelenka, EU-Übereinkommen über den Entzug der FE, DAR 2001, 148; Papier, Grundrechtsschutz für Verkehrsteilnehmer, DAR 2002, 532 ff., 538 f. (V. Europäisierung des Straßenverkehrsrechts); 46. VGT 2008, AK III: Verkehrssanktionen in der EU – neue Entwicklungen, mit Beiträgen Herrnfeld, Janitzek, Nissen.
[2] König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 24 StVG Rn 14; Janker/Albrecht, Fahrverbot und Fahrerlaubnisentziehung in Deutschland nach Verkehrsverstößen im Ausland, DAR 2009, 314 ff., 317 f.; Bönke, Die Europäisierung des Verkehrsstrafrechts, Vollstreckung von Geldsanktionen und neue Entwicklungen, Schriftenreihe der ARGE Verkehrsrecht, Homburger Tage 2006, S. 73 ff., 90 f.

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