Rz. 1
Einen Schritt in diese Richtung setzt das Übereinkommen über die Vollstreckung von Maßnahmen wie Entzug der FE und Fahrverbot. Ziel dieses Übereinkommens über den Entzug der FE vom 17.6.1998[1] ist es, die rechtlichen Möglichkeiten dafür zu schaffen, dass bestimmte als besonders schwerwiegend angesehene Zuwiderhandlungen, die in dem Staat, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, zum Entzug der FE führen, im Wohnsitzstaat des Betroffenen geahndet werden sollen.
Rz. 2
Das Übereinkommen incl. Anhang regelt insbesondere das Verfahren mit den zu treffenden Maßnahmen (Art. 3, 4), erstellt einen Katalog der Zuwiderhandlungen, auf die ein Entzug der FE nach diesem Übereinkommen gestützt werden kann (Anhang) und nennt Gründe für den Wohnsitzstaat, die Vollstreckung zu verweigern (Art. 6). So kann der Wohnsitzstaat die Vollstreckung einer Entscheidung über die Entziehung der FE z.B. verweigern, wenn der Sachverhalt im Wohnsitzstaat nicht zum Entzug der FE geführt hätte.
Rz. 3
Gegen dieses Übereinkommen werden aber erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken angemeldet. So ist es insbesondere z.B. problematisch, die in den einzelnen Ländern auf unterschiedlichem rechtsstaatlichem Niveau liegenden Anforderungen an die Tatsachenfeststellung und Messmethoden, die dann in immer noch sehr unterschiedlichen Sanktionen enden, in das Inland zu transportieren und hier zu vollstrecken. Die Vollstreckung ausländischer Titel im Inland verlangt nämlich stets die Gewährleistung verfassungsrechtlicher Mindeststandards.
Rz. 4
Bislang ist die Ratifizierung dieses Übereinkommens noch nicht erfolgt.[2]
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