Rz. 44

Die zweite Tatbestandsvariante der geringfügigen Beschäftigung ist neben der vorstehend erörterten Entgeltgeringfügigkeit (geringfügig entlohnte Beschäftigung) die kurzfristige Beschäftigung im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV (Zeitgeringfügigkeit). Diese folgt grundlegend anderen Prinzipien als die entgeltgeringfügige Beschäftigung und hat auch andere Rechtsfolgen.

 

Rz. 45

Der gesetzliche Tatbestand einer Beschäftigung, die innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder siebzig Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 EUR im Monat übersteigt, erfordert eine zeitliche Befristung der Tätigkeit, die sich allerdings nicht zwingend aus dem Arbeitsvertrag ergeben muss ("im Voraus vertraglich begrenzt"), sondern sich auch aus der Eigenart der Tätigkeit ergeben kann.

 

Rz. 46

Das Sozialversicherungsrecht setzt nicht zwingend eine arbeitsvertragliche Befristungsregelung voraus, sondern lässt auch die Begrenzung "nach der Eigenart der Beschäftigung" zu. Dennoch ist aus arbeitsrechtlichen Gründen dringend dazu zu raten, kurzfristige Beschäftigungen ordnungsgemäß zu befristen. Dabei ist allen Beschränkungen des allgemeinen Befristungsrechts Aufmerksamkeit zu widmen, zu denen insbesondere das Schriftformerfordernis nach § 14 Abs. 4 TzBfG und das Erfordernis eines Sachgrundes nach § 14 Abs. 1 TzBfG zählen. Fehlt es am Sachgrund, so kommt zwar auch eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG in Betracht. Doch ist nach der Aufsehen erregenden Entscheidung des BVerfG aus dem Sommer 2018[15] zum sog. Vorbeschäftigungsverbot damit zu rechnen, dass das BAG seine Auslegung der Norm künftig wieder eng am Wortlaut orientieren wird, so dass eine sachgrundlose Befristung in aller Regel ausscheidet, wenn zwischen denselben Arbeitsvertragsparteien je zu vor bereits einmal ein Arbeitsvertrag bestanden hat.

[15] BVerfG v. 6.6.2018 – 1 BvL 7/14 = 1 BvR 1375/14, juris.

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