Rz. 36

Ein Verkehrsteilnehmer hat seine Geschwindigkeit grundsätzlich den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen anzupassen.[45]

 

Rz. 37

Eine Stelle ist dann unübersichtlich, wenn der Verkehrslauf wegen ungenügenden Überblicks nicht vollständig überblickt werden kann.[46] Die Unübersichtlichkeit muss nicht nur auf den örtlichen Gegebenheiten beruhen. Sie kann sich auch aus anderen Hindernissen ergeben,[47] z.B. Nebel.[48]

 

Rz. 38

Ob das Merkmal der "unübersichtlichen Stelle" erfüllt ist, kann nur aufgrund exakter Beschreibungen der Örtlichkeit und präziser Feststellungen der in Betracht zu ziehenden Abmessungen sowie der konkreten Sicht- und Verkehrsverhältnisse zum Tatzeitpunkt erschöpfend beurteilt werden.[49] Die jeweiligen Merkmale sind in dem Urteil darzulegen.[50]

 

Rz. 39

Muster 27.10: Keine unübersichtliche Stelle

 

Muster 27.10: Keine unübersichtliche Stelle

Meinem Mandanten wird eine Straßenverkehrsgefährdung vorgeworfen, weil er sein Fahrzeug mit vereisten und verschmutzten Scheiben führte. Ein Fall des § 315c Abs. 1 Nr. 2d StGB ist nicht gegeben. Denn bei den Scheiben handelt es sich gerade nicht um eine "Stelle" im Verlauf der Fahrtstrecke. Hierauf zielt der Schutzzweck der Norm indes ab (Burmann, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl., § 315c Rn 24 m.w.N.). Eine Strafbarkeit scheidet demgemäß aus.

[45] OLG Braunschweig NZV 2002, 176, 177; LG Limburg r+s 1987, 190; vgl. auch § 3 Abs. 1 StVO.
[46] Hagemeier a.a.O. Rn 60.
[47] NK-GVR/Gutt, § 3 StVO Rn 5.
[48] BayObLG zfs 1988, 225.
[49] OLG Hamm DAR 1969, 275.
[50] OLG Düsseldorf zfs 1991, 321.

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