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Gerade bei einem mehrmonatigen Fahrverbot gewinnt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erheblich an Gewicht, so dass in geeigneten Fällen aus Rücksicht auf die beruflichen Belange, vor allem im Falle einer Existenzgefährdung (AG Neustadt zfs 2005, 417) das Fahrverbot – ggf. unter Erhöhung der Regelbuße – zumindest zu verkürzen ist (OLG Zweibrücken DAR 2003, 531; BayObLG zfs 2004, 91; Thüringer OLG zfs 2005, 415).

Bei der Herabsetzung eines mehrmonatigen Fahrverbotes gilt ohnehin nicht die gleiche Strenge, wie bei einem völligen Absehen vom Fahrverbot (OLG Thüringen zfs 2005, 415; zfs 2006, 475), wenn auch hier dem Richter kein freies Ermessen zusteht und er das Urteil eingehend und mit Tatsachen belegt begründen muss (OLG Bamberg DAR 2014, 332; OLG Bamberg zfs 2014, 471); u.U. genügt aber bereits die mit beruflichen Umständen zusammenhängende besondere Sanktionsempfindlichkeit des Täters (OLG Bamberg NZV 2007, 213).

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