Rz. 103

Wer mit mehr als 0,5 ‰ im Blut bzw. mehr als 0,25 mg/l Alkohol in der Atemluft (§ 24a Abs. 1 StVG) oder unter der Wirkung eines der in der Anlage zum Gesetz genannten berauschenden Mittels am Straßenverkehr teilnimmt (§ 24a Abs. 2 StVG), begeht eine Ordnungswidrigkeit. Gegen den fahrlässig handelnden Ersttäter wird neben einem Fahrverbot eine Regelbuße von 500 EUR, gegen Wiederholungstäter beim zweiten Verstoß 750 EUR und beim dritten 1.500 EUR und bis zu drei Monate Fahrverbot verhängt.

Die Höchstbuße für eine Vorsatztat beträgt 3.000 EUR.

 

Rz. 104

 

Achtung: Fahrtunterbrechung

Bei einer nicht verkehrsbedingten Fahrtunterbrechung liegen zwei in Tatmehrheit begangene Ordnungswidrigkeiten vor mit der Folge, dass die jeweiligen Geldbußen kumulierend addiert werden.

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