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Einwendungen gegen die materielle Unrichtigkeit des Voreintrags in das Fahreignungsregister sind grundsätzlich unbeachtlich. So braucht der Richter der Behauptung des Betroffenen, er sei gar nicht Täter der durch die frühere Entscheidung rechtskräftig geahndeten Ordnungswidrigkeit, nicht nachzugehen, da anderenfalls die materielle Rechtskraft unterlaufen würde (OLG Celle NZV 1997, 488; OLG Bamberg NZV 2014, 98).

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