Rz. 136

Das Fahrverbot wird zwar grundsätzlich schon mit Rechtskraft wirksam, trotzdem zählt die Fahrverbotsfrist erst ab dem Zeitpunkt, in dem der Führerschein in amtliche Inverwahrnahme gegeben wird (§ 25 Abs. 5 S. 1 StVG; § 44 Abs. 4 S. 1 StGB) bzw. mit dem Eintrag eines Vermerks in die ausländische Fahrerlaubnis.

 

Rz. 137

 

Achtung: Abgabe vor Rechtskraft der Entscheidung

Des Öfteren wollen Betroffene nach einem entsprechenden Urteil ihren Führerschein zur Vollstreckung sofort zu den Akten reichen. Dabei wird übersehen, dass die Fahrverbotsfrist erst ab Rechtskraft der Entscheidung läuft, das Urteil aber trotz eines von der Verteidigung erklärten Rechtsmittelverzichts erst mit Ablauf der mit der Urteilszustellung an die Staatsanwaltschaft beginnenden Rechtsmittelfrist rechtskräftig wird.

 

Rz. 138

In diesen Fällen ist noch nicht einmal eine analoge Anrechnung nach den § 450 Abs. 2 StPO i.V.m. § 51 Abs. 5 S. 2 StGB möglich, da dort die Verwahrung ja gerade auf einer vorausgegangenen Zwangsmaßnahme beruht und nicht – wie hier – freiwillig erfolgt ist.

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