Rz. 147

War gegen einen deutschen Betroffenen (die Regelung findet auf ausländische Fahrerlaubnis-Inhaber keine Anwendung, OLG Hamm DAR 2006, 697) in den letzten zwei Jahren vor der jetzt zu ahndenden Ordnungswidrigkeit kein Fahrverbot verhängt worden und wird ein solches bis zur Bußgeldentscheidung auch nicht verhängt, muss die Verwaltungsbehörde (oder das Gericht), abweichend von der Wirksamkeitsregelung des § 25 Abs. 2 S. 1 StVG, bestimmen, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, sobald der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch vier Monate nach Rechtskraft (§ 25 Abs. 2a StVG).

 

Rz. 148

Liegen die Voraussetzungen vor, ist die Rechtsfolge zwingend auszusprechen; der Richter hat kein Ermessen (OLG Düsseldorf DAR 2001, 39; OLG Karlsruhe NZV 2005, 211), auch nicht, wenn zwischen Tatbegehung und Urteil ein längerer Zeitraum liegt (OLG Düsseldorf DAR 2009, 211). Der bloße Hinweis auf die gesetzliche Bestimmung genügt dabei nicht. Das Gericht muss vielmehr die Folge ausdrücklich bestimmen (OLG Hamburg DAR 1999, 26) bzw. im Urteil begründen, warum die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben (KG, Beschl. v. 28.3.2019 – 3 Ws (B) 64/19).

Die Regelung gilt übrigens nicht für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis (OLG Hamm DAR 2006, 697).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge