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Eine Körperbehinderung ist grundsätzlich unbeachtlich, jedenfalls solange Taxen und öffentliche Verkehrsmittel genutzt werden können (OLG Frankfurt NZV 1994, 286). Das gilt selbst, wenn der Betroffene zusätzlich eine 37-jährige unbeanstandete Fahrpraxis hinter sich hat (OLG Hamm DAR 2007, 152).

Eine Ausnahme soll erst bei einer querschnittsgelähmten Rollstuhlfahrerin möglich sein (OLG Frankfurt DAR 1995, 260), wohingegen das OLG Brandenburg (DAR 2004, 658) schon im Falle einer Körperbehinderung, in deren Folge der Betroffene bei der Erfüllung seiner alltäglichen Lebensbedürfnisse auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist, einen Ausnahmefall sieht.

Vergleichbares kann auch für einen Schwerbehinderten gelten (OLG Hamm NZV 1999, 215).

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