Rz. 65

Häufig erklären Richter dem Verteidiger, auch sie seien der Meinung, dass in dem anstehenden Fall von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden sollte, sehen von einem entsprechenden Urteil jedoch mit der Begründung ab, dass sie damit dem Betroffenen nur "Steine statt Brot geben würden", da die Staatsanwaltschaft auf jeden Fall Rechtsbeschwerde hiergegen einlegen würde.

Ein solcher Einwand übersieht jedoch, dass der Richter an die Indizwirkung der Regelfälle nicht gebunden ist, sondern ihm vielmehr Raum bleibt, unter Gesamtwürdigung des Einzelfalles selbst zu bestimmen, ob das Tatbild in seiner Gänze die Verhängung eines Fahrverbotes notwendig macht (BVerfG zfs 1996, 196). Zwar hat das Gericht insoweit kein rechtlich ungebundenes Ermessen und ein Absehen von einem Regelfahrverbot wie auch die Reduzierung eines zweimonatigen Fahrverbots (OLG Bamberg DAR 2014, 332) bedürfen einer besonders eingehenden und mit Tatsachen belegten Begründung (OLG Celle zfs 2005, 314; OLG Hamm DAR 2012, 477), seine tatrichterliche Würdigung ist jedoch nur beschränkt auf Rechtsfehler überprüfbar und muss im Zweifel bis zur Grenze des Vertretbaren respektiert werden (OLG Köln zfs 2007, 173; OLG Hamm NZV 2008, 300). Insbesondere ist die tatrichterliche Entscheidung nicht bereits deshalb fehlerhaft, weil eine andere Entscheidung ebenfalls vertretbar gewesen wäre (OLG Zweibrücken zfs 2003, 424; OLG Köln zfs 2007, 173; OLG Hamm DAR 2007, 97; OLG Hamm NZV 2008, 300; OLG Hamm NZV 2008, 308).

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