Rz. 130

Hat der Betroffene keinen inländischen Wohnsitz, wird das Fahrverbot gem. § 25 Abs. 3 StVG in der Fahrerlaubnis vermerkt und dem Betroffenen die Fahrerlaubnis belassen.[7] Die Fahrverbotsfrist beginnt allerdings erst mit der Anbringung des Vermerks im Führerschein, nicht bereits mit der Verwahrung einer Führerscheinkopie (OLG München DAR 2019, 161).

[7] Müller, DAR 2011, 356.

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