Rz. 39

Liegen die dargestellten Voraussetzungen der Betriebsverpachtung vor und erklärt der Verpächter nicht die Betriebsaufgabe, müssen die stillen Reserven des Betriebs bzw. Teilbetriebs nicht aufgedeckt werden. Dies ergibt sich aus einer teleologischen Reduktion von § 16 Abs. 3 S. 1 EStG. Werden nicht wesentliche Betriebsgrundlagen (vgl. Rdn 13 ff.) nicht mitverpachtet, also veräußert oder entnommen, entsteht ein nicht nach §§ 16, 34 EStG begünstigter laufender Gewinn. Veräußert der Verpächter dagegen den noch nicht aufgegebenen Betrieb oder Teilbetrieb, liegt eine begünstigte Betriebsveräußerung nach § 16 EStG vor; Gleiches gilt für die Einbringung des Betriebs/Teilbetriebs in eine Kapitalgesellschaft nach §§ 20 ff. UmwStG.[74]

 

Rz. 40

Die Pachteinnahmen sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG, da der bisherige Gewerbebetrieb aus einkommensteuerlicher Perspektive fortbesteht. Die verpachteten Wirtschaftsgüter sind notwendiges Betriebsvermögen des fortbestehenden Gewerbebetriebs. Trifft den Pächter eine Substanzerhaltungspflicht, ist zu beachten, dass er weder die übernommenen noch die ersatzbeschafften Wirtschaftsgüter aktivieren darf. Es ist auch nicht AfA-befugt, weil der Verpächter Eigentümer der Wirtschaftsgüter bleibt und der ersatzbeschafften Wirtschaftsgüter wird.[75] Der Pächter muss für seine Pflicht zur Erneuerung eine Rückstellung bilden, soweit mit einer Ersatzbeschaffung während der Laufzeit des Pachtvertrags zu rechnen ist.

 

Rz. 41

Trotz fortbestehendem Gewerbebetrieb können Sonder- und Ansparabschreibungen bzw. Investitionsbeträge nach § 7g EStG nicht vorgenommen werden.[76] Gleiches gilt für die Förderung nach § 2 Nr. 2 FördG, nicht jedoch für die Investitionszulage.[77]

[74] Schmidt/Wacker, EStG, § 16 Rn 716.
[75] Schmidt/Weber-Grellet, EStG, § 5 Rn 702.
[76] BFH v. 19.11.2007, BFH/NV 2008, 380; Kulosa, in: Herrmann/Heuer/Raupach, § 16 EStG Anm. 491.
[77] Schmidt/Wacker, EStG, § 16 Rn 710, m.w.N.

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