Rz. 43

Will der Verpächter die Rechtsfolgen der Betriebsfortführung ausschalten, muss er nach § 16 Abs. 3b S. 1 Nr. 1 EStG die Aufgabe seines Betriebs erklären. Die Ausübung der Erklärung muss ausdrücklich und eindeutig gegenüber dem Finanzamt erfolgen. Es ist keine bestimmte Form für die Aufgabeerklärung vorgeschrieben.[81] Es genügt jedoch nicht, die Verpachtungseinkünfte in der Steuererklärung als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erklären.[82] In einem solchen Fall wird das Finanzamt in der Regel rückfragen, ob der Steuerpflichtige den Betrieb als aufgegeben oder während der Verpachtung als fortbestehend ansehen will. Wird auf eine solche Rückfrage keine eindeutige Aufgabeerklärung abgegeben, ist von einer Betriebsfortführung auszugehen mit der Folge, dass die Einkünfte als Gewinn aus Gewerbebetrieb zu erfassen sind. Teilt der Steuerpflichtige dagegen mit, dass er den Betrieb als aufgegeben ansieht, ist die Abgabe der Einkommensteuererklärung, in der die Einkünfte aus der Verpachtung als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aufgeführt sind, als Aufgabeerklärung anzusehen. Die materiellen Anforderungen an die Aufgabeerklärung sind auch für Erklärungen ab dem 5.11.2011 zu beachten.[83] Ab diesem Zeitpunkt ordnet § 16 Abs. 3b S. 1 Nr. 1 EStG allerdings an, dass die Erklärung ausdrücklich gegenüber dem Finanzamt abgegeben werden muss. Konkludentes Handeln ist damit ausgeschlossen. Die Aufgabeerklärung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie dem Finanzamt zugeht.

 

Rz. 44

Eine Gewerbeabmeldung stellt keine Betriebsaufgabeerklärung dar.[84] Sie ist lediglich als Indiz für die Frage heranzuziehen, ob eine Betriebsaufgabe vorliegt und genügt nicht den Anforderungen einer ausdrücklichen Erklärung im Sinne des § 16 Abs. 3b S. 1 Nr. 1 EStG.[85]

 

Rz. 45

Erfolgt die Verpachtung durch eine Personengesellschaft (vgl. Rdn 29) oder Erbengemeinschaft, kann die Aufgabeerklärung nur einheitlich ausgeübt werden. Gleiches gilt, wenn nur ein Teil der Gesellschafter den persönlichen Voraussetzungen genügt (vgl. Rdn 30 ff.), für diese Gesellschafter.[86]

 

Rz. 46

Hinsichtlich des Zeitpunkts der Betriebsaufgabe sind folgende Grundsätze zu beachten: Nach § 16 Abs. 3b S. 2 EStG ist die Aufgabe rückwirkend für den vom Steuerpflichtigen gewählten Zeitpunkt anzuerkennen, wenn die Aufgabeerklärung spätestens drei Monate nach diesem Zeitpunkt abgegeben wird.

 

Rz. 47

Wird die Aufgabeerklärung erst nach Ablauf der Drei-Monats-Frist abgegeben, gilt der Betrieb/Teilbetrieb nach § 16 Abs. 3b S. 3 EStG erst im Zeitpunkt des Eingangs dieser Erklärung beim Finanzamt als aufgegeben. Da die Steuererklärung durchweg nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt beim Finanzamt eingeht, von dem an die Einkünfte aus der Verpachtung als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt werden, gilt der Betrieb in der Regel im Zeitpunkt des Eingangs der Steuererklärung beim Finanzamt als aufgegeben.

 

Rz. 48

Die Anfechtung einer ausdrücklichen Aufgabeerklärung ist ausgeschlossen. Dies bedeutet, dass sich der Verpächter später nicht mehr darauf berufen kann, die Aufgabeerklärung sei wirkungslos, weil ihm nicht bewusst gewesen sei, dass mit der Betriebsaufgabe auch die stillen Reserven der verpachteten Wirtschaftsgüter aufzudecken seien.[87]

[82] BFH v. 12.3.1992, BStBl II 1993, 36.
[83] Schmidt/Wacker, EStG, § 16 Rn 711; Wendt, FR 2011, 1023.
[85] Stahl, in: Strahl, Ertragsteuern (Betriebsverpachtung), Rn 20.
[86] Schmidt/Wacker, EStG, § 16 Rn 704.

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