Rz. 64

Der Verpachtungsvertrag (vgl. bereits Rdn 8) sollte zunächst schriftlich abgefasst werden, auch wenn dies für die zivilrechtliche Wirksamkeit nicht erforderlich ist.

Im Einzelnen ist bei der Vertragsabfassung vor allem auf Folgendes zu achten:[101] Zunächst sollte der Pachtgegenstand und die Fortführung der Firma des Verpächters bezeichnet werden. Die entsprechenden Formulierungen sollten dabei so gestaltet sein, dass die Vertragsparteien (und die Finanzverwaltung) genau erkennen können, dass sämtliche wesentliche Betriebsgrundlagen von der Verpachtung erfasst sind.

Auch die verpachteten Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens sollten genau bezeichnet sein. Insoweit ist insbesondere auf den Warenbestand bei Pachtbeginn einzugehen. Hilfreich ist ein Verweis auf Annexe, die dem Vertrag beigefügt werden können.

 

Rz. 65

Besondere Bedeutung kommt der Klausel zu, wonach der Pächter den verpachteten Betrieb so zu erhalten hat, dass er nach Pachtende branchengleich vom Verpächter weitergeführt werden kann. Instandhaltung und Ersatzbeschaffungen können hierzu dem Pächter auferlegt werden. Da die branchengleiche Weiterführung des Betriebs für die steuerliche Anerkennung der Betriebsverpachtung von entscheidender Bedeutung ist, sollte in diesem Zusammenhang geregelt werden, dass Änderungen an den Pachtgegenständen der besonderen Zustimmung des Verpächters bedürfen. Dadurch erhält dieser die Möglichkeit, eine steuerschädliche Änderung des Betriebs auszuschließen. Ggf. sollten zur weiteren Absicherung Schadensersatzpflichten bei Zuwiderhandlung aufgenommen werden. Außerdem kann aufgenommen werden, dass auch eine Unterverpachtung nur mit (schriftlicher) Zustimmung des Verpächters vorgenommen werden darf. Dies kann mit einem weitergehenden Konkurrenzverbot verbunden werden.

 

Rz. 66

Schließlich sollte der Vertrag Regelungen zur Beendigung des Pachtverhältnisses enthalten. Dies geschieht zweckmäßigerweise durch die Festlegung von Kündigungsfristen und die Verpflichtung des Pächters, die Pachtsache nach Pachtende in einwandfreiem Zustand an den Verpächter zurückzugeben.

 

Rz. 67

Abschließend ist eine salvatorische Klausel aufzunehmen und die Vertragsänderung der Schriftform zu unterwerfen. Anderen Falls können sich zu einem späteren Zeitpunkt ggf. Beweisschwierigkeiten ergeben.

[101] Stahl, in: Strahl, Ertragsteuern (Betriebsverpachtung), Rn 36.

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