Rz. 380

Bei Aufhebungsvereinbarungen mit älteren Arbeitnehmern (mindestens 55 Jahre) war bis zum 31.1.2006 eine etwaige Erstattungspflicht des Arbeitgebers für Alg an die Arbeitsagentur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 147a SGB III zu berücksichtigen. Diese ist aufgehoben.

 

Rz. 381

Seit dem 1.2.2006 (erster Tag der Arbeitslosigkeit) gilt die Neuregelung des § 434l SGB III. Bezieht der (ältere) Arbeitnehmer ab bzw. nach diesem Zeitpunkt Alg, muss der Arbeitgeber das vom Arbeitnehmer bezogene Alg nicht (mehr) an die BA erstatten. § 147a SGB III ist gem. § 434l Abs. 4 SGB III nicht (mehr) anzuwenden für Ansprüche auf Alg, deren Dauer sich nach § 127 Abs. 2 SGB III in der v. 1.1.2004 an geltenden Fassung richtet. Die Begründung für die Neuregelung war die zum 1.1.2004 erfolgte Verkürzung der Anspruchsdauer beim Alg in § 127 Abs. 2 SGB III auf max. 18 Monate. Mit (Rück-) Wirkung zum 1.1.2008 hat der Gesetzgeber allerdings mit dem Siebten Gesetz zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze das Alg für ältere Arbeitnehmer (50 Jahre und älter) wieder auf bis zu 24 Monaten (ab dem 58. Lebensjahr) in § 127 Abs. 2 SGB III (seit 1.4.2012: § 147 SGB III) erhöht. Gleichwohl sollte dadurch nicht § 147a SGB III wieder eingeführt werden, sodass sich an der Aufhebung der Erstattungspflicht des Arbeitgebers für das Alg älterer Arbeitnehmer dadurch nichts geändert hat.

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