Rz. 353

Werkwohnungen bzw. Mitarbeiterwohnungen sind (heute) eher noch die Ausnahme, liegen aber – gerade bei Großunternehmen wie BASF, Bosch, Deutsche Bahn, Siemens, VW oder Audi,- im Trend und kommen aufgrund der Wohnungsknappheit wieder verstärkt in den Blickpunkt. Stichwörter sind "der Chef als Vermieter", "bezahlbarer Wohnraum", "möglichst kurze Distanz zur Arbeitsstelle", "Bindung und Anreiz für Mitarbeiter". Bewohnt der Mitarbeiter eine Werkwohnung, sind i.R.d. Aufhebungsvereinbarung die Modalitäten der Beendigung bzw. Fortsetzung des Mietverhältnisses zu regeln.

 

Rz. 354

Zu differenzieren ist zwischen sog. Werkmietwohnungen i.S.d. § 576a BGB und Werkdienstwohnungen i.S.d. 576b BGB. Während bei der Werkmietwohnung der Arbeitsvertrag und der Mietvertrag selbstständig nebeneinander bestehen, und die Kündigung bzw. Beendigung des Anstellungsverhältnisses nicht automatisch zur Beendigung des Mietvertrages führt, liegt bei Werkdienstwohnungen kein selbstständiger Mietvertrag vor; der Wohnraum wird i.R.d. Anstellungsverhältnisses überlassen (vgl. Grüneberg/Weidenkaff, BGB, 82. Aufl. 2023,Vorb. 576, Rn 8 ff.).

 

Rz. 355

Bei Mietverbilligungen ist die steuerliche Seite zu berücksichtigen. Wenn die weitere Nutzung einer Wohnung Bestandteil der Entschädigungsvereinbarung ist, ist die Mietverbilligung nur dann für die Zusammenballung von Einkünften schädlich, wenn sie mietrechtlich frei vereinbar und dem Grunde nach geldwerter Vorteil aus dem früheren Dienstverhältnis ist und nicht auf die Lebenszeit des oder der Berechtigten abgeschlossen ist (vgl. BMF-Schreiben v. 1.11.2013, BStBl I 2013, 1326 Rn 15; s.a. § 17 des Mustervertrags, Rdn 454).

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