Rz. 321

Bei Vorstandsmitgliedern, Geschäftsführern oder Führungskräften bedeutender Gesellschaften, die im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehen, kann es angebracht sein, dass die Vertragsparteien sich auf eine abgestimmte Sprachregelung für Presseveröffentlichungen und andere Verlautbarungen an einen unbestimmten Personenkreis abstimmen. Dies kann im Interesse beider Seiten sein, insb. wenn die Firma oder die Person besonders im Blickpunkt der Öffentlichkeit steht.

 

Rz. 322

Kritisch können unabgestimmte "Abschieds"-E-Mails sein, die ausscheidende Mitarbeiter an ausgewählte interne und/oder externe Verteilerkreise schicken, insbesondere wenn sie auf Häme und Abrechnung gerichtet sind und ein grob illoyales Verhalten darstellen. Sie können zur fristlosen Kündigung führen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz v. 8.2.2018 – 5 Sa 324/17, juris Rn 190 ff. Bezeichnung des Vorstandsvorsitzenden als totes Pferd). Ein Beschäftigter, der vor dem Ausscheiden aus einem Arbeitsverhältnis unter Verwendung des Adressenmaterials seines Arbeitgebers ein Verabschiedungsschreiben an die bislang von ihm betreuten und ihm dabei durch ein Vertrauensverhältnis verbunden Kunden richtet, handelt wettbewerbswidrig, wenn er direkt oder indirekt (vorliegend u.a. durch die Angabe seiner privaten Adresse und Telefonnummer) auf seine zukünftige Tätigkeit als Wettbewerber oder für einen Wettbewerber hinweist (vgl. zu wettbewerbswidrigen Verabschiedungsschreiben an vom Mitarbeiter bisher betreuten Kunden des Arbeitgebers unter Angabe der Privatadresse und der privaten Telefonnummer = unlauterer gezielter Kundenabwerbung, BAG v. 22.4.2004, NJW 2004, 2385; zum Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter und rechtswidriger Verletzung einer Regelung zur Referenzauskunft BAG v. 29.9.1994 – 8 AZR 570/93; vgl. § 10 des Mustervertrags, Rdn 454).

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