Rz. 213

Ferner muss es sich gem. § 24 Nr. 1a EStG um Leistungen handeln, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden. Klargestellt hat der BFH, dass auch dann eine begünstigt zu besteuernde Entschädigung i.S.v. § 24 Nr. 1a EStG vorliegen kann, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Abfindung zahlt, weil dieser seine Wochenarbeitszeit aufgrund eines Vertrages zur Änderung des Arbeitsvertrages unbefristet reduziert (vgl. BFH v. 25.8.2009 – IX R 3/09, DB 2009, 2581). Zahlungen, die nicht an die Stelle weggefallener oder wegfallender Einnahmen treten, sondern bürgerlich-rechtlich noch in Erfüllung des Arbeitsvertrages geleistet werden, sind nach st. höchstrichterlicher Rspr. keine Ersatzleistungen und damit keine steuerbegünstigte Entschädigung (vgl. BFH v. 24.10.2007, BFH/NV 2008, 361 m.w.N. – ungewisse Tantieme für einen Vorstand kann Entschädigung sein). Nicht um eine Entschädigung i.S.v. § 24 Nr. 1a EStG handelt es sich, wenn sie zum Auslaufen eines befristeten Vertrages dafür geleistet wird, dass kein neuer Vertrag abgeschlossen wird (vgl. BFH v. 7.10.2008, BFH/NV 2009, 130). Hingegen ist von einer steuerbegünstigten Entschädigung auszugehen, wenn bereits bei Beginn des Dienstverhältnisses ein Ersatzanspruch für den Fall einer betriebsbedingten Kündigung oder Nichtverlängerung des Dienstverhältnisses vereinbart wird (vgl. BFH v. 29.5.2008, BFH/NV 2008, 1666; BFH v. 10.9.2003, NZA 2004, 374 = DB 2004, 465 [Änderung der Rspr.]; s. ferner oben § 17 Rdn 671).

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