Rz. 158

Neu ist auch die Rechtsprechung des 9. Senats des BAG, soweit die Anzahl der Arbeitstage unterjährig wechselt. Soweit der 9. Senat bisher angenommen hatte, dass im Fall eines unterjährigen Wechsels der Arbeitszeitverteilung der kalenderjährlich bestimmte Urlaubsanspruch nicht unterteilt nach Zeitabschnitten ermittelt werden könne, und der auf Zeiträume eines unbezahlten Sonderurlaubs entfallende Urlaubsanspruch nach Maßgabe der ausgesetzten Arbeitszeit zu berechnen sei, hält das BAG daran nicht fest (vgl. BAG v. 19.3.2019 – 9 AZR 406/17, juris).

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