Rz. 212

Die Fünftel-Regelung kommt nach der Rechtsprechung des BFH regelmäßig ohne weitere Prüfung der Voraussetzungen des § 24 EstG zur Anwendung (vgl. BFH v.13.3.2018 – IX R 16/17, juris). Voraussetzung für die Anwendung der Fünftel-Regelung ist an sich, dass der Arbeitnehmer bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zwar mitgewirkt haben darf, er jedoch unter einem nicht unerheblichen rechtlichen, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck gestanden hat – Zwangslage – (vgl. BFH v. 14.12.2004 – XI R 12/04, GmbHR 2005, 889 = BFH/NV 2005, 1251 wirtschaftliche oder tatsächliche Zwangslage durch die ernstliche Gefährdung von Versorgungsansprüchen). Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber die entscheidenden Ursachen für die Auflösung des Dienstverhältnisses gesetzt haben muss (vgl. Schmidt-Wacker, EStG, § 24 Rn 16). Dafür reichte bisher schon eine gütliche Einigung in konfligierender Interessenlage aus (vgl. BFH v. 29.2.2012 – IX R 28/11; Schmidt-Wacker, EStG, § 24 Rn 6). Im Regelfall konnte bei Zahlung einer Abfindung davon ausgegangen werden, dass der Arbeitgeber die Auflösung veranlasst hat (vgl. BFH v. 10.11.2004 – XI R 64/03, NZA 2005, 284 = DB 2005, 87). Nun geht der BFH noch einen Schritt weiter:

Zitat

Zahlt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer im Zuge der (einvernehmlichen) Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, sind tatsächliche Feststellung zu der Frage, ob der Arbeitnehmer dabei unter tatsächlichem Druck stand, regelmäßig entbehrlich (vgl. BFH v. 13.3.2018 – IX R 16/17, juris).

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