Rz. 203

Dieses "klassische" Mannheimer Modell des Vorruhestands (vgl. Growe/Tretow, NZA 2020, 1080 ff.) zur Überbrückung der Zeit bis zum Renteneintritt, sieht die Möglichkeit der Einzahlung in ein Wertguthaben aus Beträgen der angedachten Abfindung zur späteren Weiterleitung/Übertragung auf die Deutsche Rentenversicherung vor. Statt einer Abfindung erfolgt die Einzahlung in ein Wertguthabenkonto nach § 7b SGB IV. Durch die nachgelagerte Besteuerung bei der späteren Auszahlung des Wertguthabens in Teilzahlungen kann sich dies für den Arbeitnehmer attraktiv rechnen. Allerdings bestehen bis zu einer endgültigen höchstrichterlichen Rechtsprechung durch den BFH erhebliche steuerliche Risiken (vgl. zur Steuer: BFH IX R 25/21 [anhängig] sowie die Vorinstanz, FG Berlin-Brandenburg v. 17.6.2021 4 K 4.2.2006/18, juris; vgl. ferner Kreft, GStB 2022, 82 Kap. 5; Willisch/Meurs, DB 2022, 1984 ff.). Das Modell ist umstritten und wird zum Teil mit guten Gründen als nicht umsetzbar angesehen (vgl. Pietrek, in: Schlegel/Voelzke, juris PK-SGB IV, § 7b SGB IV Rn 54). Auch wenn das Mannheimer Modell grds. ein interessanter Gedanke ist, so ist gleichwohl festzuhalten, dass eine echte Abfindung kein Arbeitsentgelt i.S.d. § 14 SGB IV darstellt und daher für den Aufbau eines Wertguthabens ausscheidet. Der Gesetzgeber hat es in der Hand, dies zu ändern (vgl. ebenso Schönhöft, BB 2021, 1332, 1336).

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