Rz. 173
Zu einer "echten" Abfindung für den Geschäftsführer kann es auch kommen, wenn nach seiner Abberufung ein "ruhendes" – d.h. vor der Bestellung zum Geschäftsführer bestehendes – Arbeitnehmerverhältnis wieder auflebt (s.o. § 16 Rdn 308 ff. m.w.N.) oder eine Abfindung für den Fall der Nichtverlängerung des Dienstvertrages vereinbart wurde (s. zur steuerlichen Behandlung unten Rdn 204 ff.; vgl. zu Abfindungsvereinbarungen/-zusagen im Anstellungsvertrag oben § 17 Rdn 666 ff.).
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