Rz. 149

Gem. § 7 Abs. 3 S. 1 BurlG muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden bzw. bei möglicher Übertragbarkeit bis zum 31.3. des Folgejahres. Aber: Nach der Rspr des EuGH und des BAG erlischt der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub in der Regel nur dann am Ende des Kalenderjahres, wenn der Arbeitgeber ihm zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat (vgl. BAG v. 19.2.2019 – 9 AZR 541/15, juris Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers – Richtlinienkonforme Auslegung von § 7 Abs. 1 u. 3 BUrlG). Mit dieser Rechtsprechung hat der 9. Senat des BAG die Vorgaben des EuGH aus dem Jahr 2018 (vgl. EuGH v. 6.11.2018 – C-684/16 Max-Planck-Gesellschaft ./.Tetsuji Shimizu) umgesetzt. Die EuGH-Entscheidung erfolgte aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des 9. Senats des BAG (vgl. BAG v. 13.12.2016 – 9 AZR 541/15 [A], juris). Mit zwei Urteilen vom 20.12.2022 hat das BAG die Hinweispflichten für Arbeitgeber im Zusammenhang mit Urlaubsansprüchen noch einmal verschärft (vgl. BAG v. 20.12.2022 9 AZR 245/19, juris; BAG v. 20.12.2022 – 9 AZR 266/20, juris). Danach können Ansprüche im laufenden Arbeitsverhältnis weder verfallen noch verjähren, solange durch den Arbeitgeber keine vollständige Belehrung über den jeweils konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen erfolgt ist und solange der Arbeitnehmer nicht aufgefordert wurde, den Urlaub zu nehmen.

 

Rz. 150

Schon zuvor hatte das BAG seine Rechtsprechung zur richtlinienkonformen Auslegung des § 7 Abs. 1 und 3 BUrRG erweitert (vgl. BAG v. 21.5.2019 – 9 AZR 579/16, juris). Danach unterliegt auch der Teilurlaub nach § 5 Abs. 1a BUrlG der Verfallfristen des § 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG, wenn der Arbeitgeber seinen entsprechenden Mitwirkungspflichten nachgekommen ist. Ferner bestehen Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers für den über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinausgehenden vertraglichen Mehrurlaub. Ferner hielt der Senat fest, dass die arbeitgeberseitigen Mitwirkungspflichten nicht dadurch entfallen, dass ein Rechtsstreit über das Bestehen des Arbeitsverhältnisses anhängig ist.

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