Rz. 127

Soweit ein Überstundenguthaben mit der Freistellung abgegolten sein soll, bedarf dies nach der Rechtsprechung des BAG einer entsprechenden Klarstellung. Ist weder in dem geschlossenen Vergleich ausdrücklich noch konkludent hinreichend deutlich festgehalten, dass die Freistellung dem Abbau des Arbeitszeitkontos dienen soll, erlöschen die Überstunden nicht durch Freistellung (vgl. BAG v. 27.5.2020 – 5 AZR 101/19, juris). Eine Freistellung in einem gerichtlichen Vergleich erfüllt den Anspruch des Arbeitnehmers auf Freizeitausgleich zum Abbau des Arbeitszeitkontos nur dann, wenn in dem Vergleich hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass mit der Freistellung auch ein positiver Saldo auf dem Arbeitszeitkonto ausgeglichen werden soll. Dem genügt die Klausel, der Arbeitnehmer werde unwiderruflich von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der vereinbarten Vergütung freigestellt, nicht (vgl. BAG v. 20.11.2019 – 5 AZR 578/18, juris).

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