Rz. 393

Ergibt die Auslegung, dass die Parteien des Aufhebungsvertrages die wechselseitigen Rechte und Pflichten umfangreich und abschließend regeln wollten, bspw. dadurch, dass nicht bestimmte geldwerte Ansprüche des Arbeitnehmers ausdrücklich ausgenommen sind, ist der Wille der Parteien bei Abschluss der Aufhebungsvereinbarung erkennbar darauf gerichtet, alle vertraglichen Vergütungsansprüche zum Erlöschen zu bringen. Dazu können auch Ansprüche aus einem Aktienoptionsplan gehören, ohne dass dies unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist (vgl. BAG v. 28.5.2008 – 10 AZR 351/07, NZA 2008, 1066; BAG v. 28.5.2008 – 10 AZR 352/07, AG 2008, 852 = WM 2008, 1923). Mit einer Formulierung, wonach der Abschluss der Vereinbarung und Erfüllung der sich daraus ergebenden Verpflichtungen alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung – gleich aus welchem Rechtsgrund, ob bekannt oder unbekannt – abgegolten sind, verzichtet der Arbeitnehmer auf einen bereits bestehenden Nachteilsausgleich; der Verzicht ist auch ohne Zustimmung des Betriebsrates wirksam (BAG v. 23.9.2003 –1 AZR 576/02, NZA 2004, 440 = DB 2004, 658). Sieht ein gerichtlicher Vergleich anlässlich einer außerordentlichen Kündigung eine vertragsgemäße Abrechnung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist bei Ausschluss gegenseitiger Ansprüche i.Ü. vor und ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes offengeblieben, so ergibt die Auslegung des Vergleiches, dass Ansprüche wegen vorenthaltener Dienstwagennutzung ausgeschlossen sind (vgl. BAG v. 5.9.2002 – 8 AZR 702/01, NZA 2003, 973).

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