Rz. 238

Die ursprünglich umstrittene Frage der sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflicht einer wegen der Beendigung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Entschädigung gezahlten Abfindung hat das BSG grundlegend mit der Entscheidung v. 21.2.1990 (12 RK 20/88, juris = BB 1990, 1520 = EZA § 9 KSchG a.F. Nr. 37, vgl. ferner BSG v. 10.12.2019 – B 12 R 9/18 R, juris Rn 20) entschieden. Danach handelt es sich um kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt i.S.d. § 14 Abs. 1 SGB IV (vgl. LAG Hamm v.13.5.2020 – 6 Sa 1940/19, juris Rn 66 m.w.N.).

 

Rz. 239

Abfindungen, die ein Arbeitnehmer nach einer Änderungskündigung oder einer einvernehmlichen Änderung des Arbeitsvertrages als Gegenleistung dafür erhält, dass sich seine Arbeitsbedingungen im fortbestehenden Arbeitsverhältnis künftig verschlechtern, zählen hingegen zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, da die Abfindungen nicht wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden. Für diese Abfindungen müssen Beiträge an die Sozialversicherung abgeführt werden (vgl. BSG v. 28.1.1999 – B 12 KR 6/98 R, NZA 1999, 972; BSG v. 28.1.1999, NZA 1999, 644).

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