Rz. 162

Nach der Rechtsprechung des BAG ist ein bereits entstandener Urlaubsabgeltungsanspruch eines Arbeitnehmers vererbbar (vgl. BAG v. 22. 09.2015 – 9 AZR 170/14, juris Ls. 2 und Rn 18 unter Aufgabe der vorherigen Rechtsprechung). Auch bei Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis ist nach der Rspr. des EuGH ein finanzieller Ausgleich unerlässlich, der im Wege der Erbfolge auf die Rechtsnachfolger des Arbeitnehmers übergehen kann (vgl. EuGH [Große Kammer] v. 6.11.2018 C-569/16 und C-570/16, juris). Der EuGH hat damit grundsätzlich entschieden, dass Erben einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach dem Tod des Arbeitnehmers haben.

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