Rz. 270

So ist nicht jeder Grund, der wirtschaftliche Aspekte betrifft, ein anzuerkennender Sachgrund für den Entzug des Dienstwagens und der damit verbundenen privaten Nutzungsmöglichkeit (vgl. BAG v. 13.4.2010, NZA-RR 2010 = DB 2010, 1943). Der Widerruf der privaten Nutzung im Zusammenhang mit einer wirksamen Freistellung ist zumutbar (vgl. BAG v. 21.3.2012 – 5 AZR 651/10, NZA 2012, 616 = DB 2012, 1274), und kann damit wirksam geregelt werden. Maßstab für die Wirksamkeit insgesamt ist, dass der Arbeitgeber als Verwender die Bestimmung über den Widerrufsvorbehalt auf die Fälle beschränkt, in denen ein anzuerkennender Sachgrund daran besteht, die Privatnutzung einzustellen, und der Vorteil für die Privatnutzung 25 % der Gesamtvergütung nicht überschreitet (vgl. BAG v. 19.12.2006 – 9 AZR 294/06, NZA 2007, 809 = DB 2007, 1253), andernfalls wäre eine Änderungskündigung erforderlich (vgl. BAG v. 21.3.2012 – 5 AZR 651/10, ZA 2012, 616 = DB 2012, 1274). Neben der Inhaltskontrolle einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Widerrufsklausel ist die Ausübungskontrolle im Einzelfall gem. § 315 Abs. 1 BGB zu beachten, denn die Erklärung des Widerrufs stellt eine Bestimmung der Leistung durch den Arbeitgeber nach § 315 Abs. 1 BGB dar. Der Widerruf muss im Einzelfall billigem Ermessen entsprechen (vgl. BAG v. 20.4.2011 – 5 AZR 191/10, NZA 2011, 796 = DB 2011, 1979). Dabei sind steuerliche Nachteile zu berücksichtigen, wenn beispielsweise der Arbeitnehmer den vollen Monat gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG mit 1 % vom Listenpreis versteuern muss, den Pkw aber 22 Tage dieses Monats wegen des Widerrufs nicht nutzen kann (vgl. BAG v. 21.3.2012 – 5 AZR 651/10, ZA 2012, 616 = DB 2012, 1274).

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