Rz. 269

Die Vereinbarung eines Widerrufsvorbehaltes ist eine abweichende Regelung i.S.d. § 307 Abs. 3 BGB. Als einseitiges Leistungsbestimmungsrecht, das dem Arbeitgeber als Verwender das Recht einräumt, die Hauptleistungspflichten einzuschränken, zu verändern, auszugestalten oder zu modifizieren, unterliegt der Widerrufsvorbehalt einer Inhaltskontrolle. Da es sich bei der Zurverfügungstellung eines Firmenwagens auch für Privatfahrten um eine Vergütung in Form einer Sachleistung handelt, wäre der Arbeitgeber nach § 611 Abs. 1 letzter Hs. BGB grundsätzlich verpflichtet, während des gesamten Bestandes des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer die Privatnutzung des Fahrzeuges zu ermöglichen. Diese Rechtslage wird durch das vertraglich vereinbarte Widerrufsrecht geändert. Dem Arbeitnehmer soll nur für den Fall des Nichtwiderrufes die Nutzung des Dienstwagens für private Zwecke gestattet sein. Ob diese ein Widerrufsrecht einräumende Regelung wirksam ist, beurteilt sich nach ihrer Zumutbarkeit gem. § 308 Nr. 4 BGB. Diese Norm hat als "lex specialis" ggü. der allgemeinen Inhaltskontrolle nach § 307 BGB Vorrang. Ferner sind nach § 310 Abs. 4 S. 2 BGB auch die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen (vgl. BAG v. 13.4.2010 – 9 AZR 113/09, NZA-RR 2010 = DB 2010, 1943). Danach kann eine Widerrufsklausel (nur) dann wirksam vereinbart werden, wenn der Grund für den Widerruf konkret angegeben ist. Es bedürfte ansonsten keines Sachgrundes, das Recht der privaten Nutzung jederzeit zu entziehen. In der Tendenz legt der 9. Senat des BAG einen strengen Maßstab an. Unangemessen weit formulierte Widerrufsgründe sind unwirksam. So ist eine Widerrufsklausel, die dem Arbeitgeber die grundsätzliche Möglichkeit der Dienstwagenentziehung einräumt, ohne dass die Tätigkeit, für deren Ausübung der Dienstwagen benötigt wird, entfallen ist und ohne dass der Arbeitgeber von einer vorhandenen kostengünstigeren Alternative zu der bisherigen Dienstwagengestellung Gebrauch macht, unwirksam (vgl. LAG Niedersachsen v. 28.3.2018 13 Sa 304/17, juris).

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