Rz. 142

Die während der Zeit der Freistellung gezahlte Vergütung ist auch von Relevanz für die Höhe des Arbeitslosengelds, soweit dies in Anspruch genommen werden soll. Denn zur Höhe des Arbeitslosengelds nach Freistellung hat das BSG seine Rechtsprechung korrigiert. Danach ist die während einer unwiderruflichen Freistellung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlte und abgerechnete Vergütung in die Bemessung des Arbeitslosengelds als Arbeitsentgelt einzubeziehen (vgl. BSG v. 30. 2818 – 11 AL 15/17 R, juris).

 

Rz. 143

 

Checkliste – Freistellung

Im Fall der Freistellung empfiehlt sich eine entsprechende Klarstellung in der Aufhebungsvereinbarung bzgl.:

Fortzahlung der genau bezifferten Vergütung (fix, variabel, Nebenleistungen etc),
Widerruflich-/Unwiderruflichkeit der Freistellung,
Erlaubnis anderweitiger Tätigkeit,
Anrechnung/Nicht-Anrechnung anderweitiger Bezüge,
Anrechnung/Nicht-Anrechnung des Urlaubs,
Abgeltung eines etwaigen Überstundenguthabens.

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