Rz. 396

Eine im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs vereinbarte umfassende Abgeltungsklausel zur Gesamtbereinigung umfasst auch "Equal-Pay-Ansprüche" (vgl. BAG v. 27.5.2015 – 5 AZR 137/14). Diesbezüglich findet keine Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1 BGB statt, wenn der den Bestandsstreit der Parteien beendende Vergleich unter Mitwirkung des Gerichts zustande gekommen ist (vgl. LAG Nürnberg v. 16.10.2013 – 4 Sa 288/13, Vorinstanz zu BAG v. 27.5.2015 – 5 AZR 137/14). Eine Ausgleichsklausel, deren Rechtsqualität durch Auslegung ein konstitutives negatives Schuldanerkenntnis ergibt, kann AGG-Ansprüchen entgegenstehen. Zwar kann nach § 31 AGG von den Vorschriften des AGG nicht zu Ungunsten der geschützten Personen abgewichen werden, § 31 AGG steht jedoch einer Vereinbarung über Ansprüche aus dem AGG im Nachhinein nicht entgegen. Verzichts-, Vergleichs- und/oder Abgeltungsvereinbarung sind deshalb zulässig, soweit sie sich auf in der Vergangenheit liegende mögliche Benachteiligungen beziehen (vgl. BAG v. 28.10.2021 8 AZR 371/20, juris, Ls. 2 und Rn 42).

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