Rz. 53

Im Revisionsverfahren erhält der Anwalt die Gebühren nach den Nrn. 3206 ff. VV.

 

Rz. 54

Die Verfahrensgebühr beläuft sich auch hier auf 1,6 (Nr. 3206 VV), die ermäßigte Verfahrensgebühr auf 1,1 (Nr. 3207 VV).

 

Rz. 55

Die Terminsgebühr im Revisionsverfahren entsteht zu einem Gebührensatz von 1,5 (Nr. 3210 VV).

 

Rz. 56

Hinzukommen kann eine Einigungsgebühr in Höhe von 1,3 (Nr. 1004 VV).

 

Beispiel 19: Revision

Gegen die Abweisung der Kündigungsschutzklage (Wert: 9.000,00 EUR) durch das LAG im Berufungsverfahren wird die Revision durchgeführt. Nach mündlicher Verhandlung ergeht ein Urteil.

 
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3206 VV   892,80 EUR
  (Wert: 9.000,00 EUR)    
2. 1,5-Terminsgebühr, Nr. 3210 VV   837,00 EUR
  (Wert: 9.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.749,80 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   332,46 EUR
Gesamt   2.082,26 EUR
 

Rz. 57

War ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vorangegangen, so ist die dortige Verfahrensgebühr anzurechnen (Anm. zu Nr. 3506 VV).

 

Beispiel 20: Revision nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde

Die Kündigungsschutzklage des Klägers (Wert: 9.000,00 EUR) ist im Berufungsverfahren abgewiesen worden. Das LAG hat die Revision nicht zugelassen. Die hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hatte Erfolg. Die Revision wird durchgeführt. Nach mündlicher Verhandlung ergeht ein Urteil.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist abzurechnen wie im Beispiel 16. Für das Revisionsverfahren entstehen die Gebühren nach Nrn. 3206, 3210 VV. Zu beachten ist allerdings die Anrechnungsbestimmung der Anm. zu Nr. 3506 VV.

 
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3206 VV   892,80 EUR
  (Wert: 9.000,00 EUR)    
2. gem. Anm. zu Nr. 3506 VV anzurechnen,   – 892,80 EUR
  1,6 aus 9.000,00 EUR    
3. 1,5-Terminsgebühr, Nr. 3210 VV   837,00 EUR
  (Wert: 9.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 857,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   162,83 EUR
Gesamt   1.019,83 EUR

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