Rz. 1

In den allgemeinen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erhält der Anwalt grundsätzlich die gleichen Gebühren und Auslagen wie in allgemeinen Zivilsachen. Eine ausdrückliche Gleichstellung – wie noch vor Inkrafttreten des FGG-ReformG – ist im RVG nicht mehr angeordnet. Allerdings enthält das RVG für allgemeine Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in einigen Fällen besondere Regelungen.

 

Rz. 2

Besonderheiten gelten in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Hierzu wird auf die gesonderte Darstellung in § 28 verwiesen.

 

Rz. 3

Abweichend von den übrigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind die gerichtlichen Verfahren bei Freiheitsentziehung und in Unterbringungssachen nicht in Teil 3 VV geregelt, sondern in Teil 6 VV. Hier richten sich die Gebühren nicht nach dem Gegenstandswert, sondern nach Betragsrahmengebühren (siehe Rdn 81 ff.).

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