Rz. 50

Rechtsbeschwerden gegen eine den Rechtszug beendende Entscheidung in der Hauptsache richten sich seit dem 1.8.2013 nach Vorbem. 3.2.2 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b VV. Für sonstige Rechtsbeschwerden gelten die Nrn. 3506 ff. VV (siehe Rdn 60 ff.).

 

Rz. 51

Da für Rechtsbeschwerden in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit der BGH zuständig ist, erhält der Anwalt eine 2,3-Verfahrensgebühr nach Nrn. 3206, 3208 VV.

 

Rz. 52

Bei vorzeitiger Erledigung ermäßigt sich die Gebühr auf 1,8 (Nr. 3209 VV).

 

Rz. 53

Sofern es zu einem Termin i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 VV kommt, entsteht eine 1,5-Terminsgebühr nach Nr. 3210 VV.

 

Rz. 54

Wirkt der Anwalt an einer Einigung mit, so entsteht die erhöhte 1,3-Einigungsgebühr der Nr. 1004 VV (Anm. Abs. 1 zu Nr. 1004 VV).

 

Beispiel 23: Rechtsbeschwerde

Gegen einen in der Hauptsache erlassenen Beschluss des OLG in einer Landwirtschaftssache (Wert: 10.000,00 EUR) wird Rechtsbeschwerde zum BGH erhoben. Anschließend werden noch mehrere Schriftsätze gewechselt.

Der Anwalt erhält eine 2,3-Verfahrensgebühr nach Nrn. 3206, 3208 VV.

 
1. 2,3-Verfahrensgebühr, Vorbem. 3.2.2 Nr. 1 Buchst. a, Nrn. 3206, 3208 VV   1.412,20 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.432,20 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   272,12 EUR
Gesamt   1.704,32 EUR
 

Rz. 55

Auch hier kommt eine eingeschränkte Tätigkeit mit einem reduzierten Gebührensatz von 1,8 (Nrn. 3207, 3208 VV) in Betracht. Die Anm. Abs. 2 zu Nr. 3201 VV gilt entsprechend (Anm. zu Nr. 3207 VV).

 

Beispiel 24: Rechtsbeschwerde mit eingeschränkter Tätigkeit

Gegen einen in der Hauptsache erlassenen Beschluss des OLG in einer Landwirtschaftssache (Wert: 10.000,00 EUR) wird lediglich eine Rechtsbeschwerde zum BGH erhoben und begründet. Später nimmt der Anwalt noch die Entscheidung des BGH entgegen. Weitere Korrespondenz erfolgt nicht.

Der Anwalt erhält jetzt nur eine ermäßigte 1,8-Verfahrensgebühr nach Nrn. 3206, 3207, 3208, 3209 VV.

 
1. 1,8-Verfahrensgebühr, Vorbem. 3.2.2 Nr. 1 Buchst. a,   1.105,20 EUR
  Nrn. 3206, 3207, 3208, 3209 VV    
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.125,20 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   213,79 EUR
Gesamt   1.338,99 EUR
 

Rz. 56

Zu den weiteren Gebühren wird auf die Ausführungen zum Revisionsverfahren Bezug genommen (siehe § 16).

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