Rz. 160

Rechtsbeschwerden gegen den Rechtszug beendende Entscheidungen betreffend die Hauptsache in familiengerichtlichen Verfahren werden gem. VV Vorb. 3.2.2 Nr. 1 Buchst. a) abgerechnet wie Revisionsverfahren. Es gelten die VV 3206 ff.

 

Rz. 161

Rechtsbeschwerden gegen Zwischenentscheidungen oder den Rechtszug beendende Entscheidungen in einem Nebenverfahren werden dagegen nach VV 3502 abgerechnet.

 

Rz. 162

Da in den Rechtsbeschwerdeverfahren eine Vertretung durch einen beim BGH zugelassenen Anwalt erforderlich ist, entsteht die Verfahrensgebühr nach den höheren Sätzen der VV 3208, 3209.

 

Rz. 163

Auch hier wird nicht danach unterschieden, ob es sich bei der angefochtenen Entscheidung um die Ehesache handelt oder eine Folgesache, die als isoliertes Verfahren eine Familienstreitsache oder eine Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit wäre.

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