Rz. 145

Soweit gegen einen den Rechtszug beendenden Beschluss betreffend die Hauptsache im Verbundverfahren Beschwerde erhoben wird, gelten nach VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b) die Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 entsprechend. Anzuwenden sind die Vorschriften, die für ein Berufungsverfahren gelten. Dabei ist unerheblich, ob über Ehe- und Folgesachen zusammen entschieden worden ist oder ob über die Ehesache und gegebenenfalls einzelne Folgesachen vorab entschieden und eine verbliebene Folgesache oder mehrere verbliebene Folgesachen durch Schlussbeschluss.

 

Rz. 146

Die Gebühren der VV 3200 ff. gelten für alle Beschwerdeverfahren, unabhängig davon, ob sich die Beschwerde gegen die gesamte Verbundentscheidung richtet oder nur gegen eine oder mehrere Folgesachen, und zwar auch unabhängig davon, ob es sich um eine Folgesache handelt, die als isolierte Familiensache ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit wäre oder eine Familienstreitsache.

 

Rz. 147

Die Gebühren der VV 3200 ff. gelten auch dann, wenn nur eine "Zwischenentscheidung" angefochten wird, sofern diese eine Hauptsache betrifft. Dieser Fall kann bei Stufenanträgen zu Folgesachen vorkommen, wenn ein Teilbeschluss über die Auskunftsstufe oder den Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung angefochten wird.[38]

 

Beispiel: Der Antragsteller stellt im Verbundverfahren einen Stufenantrag auf Auskunft und Zahlung von Zugewinnausgleich eingereicht. Nach Erteilung der Auskünfte weist das FamG den Antrag auf eidesstattliche Versicherung der Auskünfte durch Teilbeschluss ab. Hiergegen erhebt der Antragsteller Beschwerde zum OLG.

Die Gebühren richten sich gem. VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2a) nach den Gebühren eines Berufungsverfahrens.

[38] OLG München AGS 2016, 507 = NZFam 2016, 948.

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