Rz. 31

Soweit eine Einigung der Beteiligten in Betracht kommt, kann der Anwalt auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine Einigungsgebühr nach den Nrn. 1000 ff. VV verdienen. Sind die Gegenstände anhängig, entsteht die Einigungsgebühr zu 1,0 (Nr. 1003 VV). Soweit nicht anhängige Gegenstände mit in die Einigung einbezogen werden, entsteht aus deren Wert unter der Beachtung des § 15 Abs. 3 RVG die Einigungsgebühr zu 1,5-Gebühr. Insoweit wird auf die Ausführungen zu den zivilrechtlichen Gebühren (siehe § 13 Rdn 190 ff.) verwiesen.

 

Beispiel 13: Verfahren mit schriftlicher Einigung im Termin

In einem Verfahren auf Abberufung eines Testamentsvollstreckers (Wert: 20.000,00 EUR) wird im gerichtlichen Termin ein Vergleich geschlossen.

Neben der 1,3-Verfahrensgebühr und der 1,2-Terminsgebühr entsteht eine 1,0-Einigunggebühr (Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV).

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   1.068,60 EUR
  (Wert: 20.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   986,40 EUR
  (Wert: 20.000,00 EUR)    
3. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV   822,00 EUR
  (Wert: 20.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.897,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   550,43 EUR
Gesamt   3.447,43 EUR
 

Rz. 32

Die Terminsgebühr entsteht auch dann, wenn in einem Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Ist eine mündliche Verhandlung dagegen nicht vorgeschrieben, entstehen nur Verfahrens- und Einigungsgebühren.

 

Beispiel 14: Verfahren mit schriftlichem Vergleich

In einem Verfahren auf Abberufung eines Testamentsvollstreckers (Wert: 20.000,00 EUR) schlägt das Gericht schriftlich einen Vergleich vor, der von den Beteiligten angenommen wird, ohne dass eine Besprechung erfolgt ist.

Neben der 1,3-Verfahrensgebühr entsteht nur eine 1,0-Einigunggebühr (Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV). Eine 1,2-Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV entsteht nicht, da eine mündliche Verhandlung im Verfahren nicht vorgeschrieben ist.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   1.068,60 EUR
  (Wert: 20.000,00 EUR)    
2. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV   822,00 EUR
  (Wert: 20.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.910,60 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   363,01 EUR
Gesamt   2.273,61 EUR
 

Rz. 33

 

Beispiel 15: Verfahren mit schriftlicher Einigung in einem landwirtschaftsgerichtlichen Verfahren

In einem Verfahren über ein Hofnachfolgezeugnis (Wert: 200.000,00 EUR) schlägt das Gericht einen Vergleich vor, der von den Beteiligten angenommen wird, ohne dass eine Besprechung erfolgt ist.

Neben der 1,3-Verfahrensgebühr und der 1,0-Einigungsgebühr (Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV) entsteht jetzt auch eine 1,2-Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV, da eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist (siehe oben Rdn 22 f.).

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   2.884,70 EUR
  (Wert: 200.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   2.662,80 EUR
  (Wert: 200.000,00 EUR)    
3. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV   2.219,00 EUR
  (Wert: 200.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 7.786,50 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   1.479,44 EUR
Gesamt   9.265,94 EUR

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