Rz. 20

Kommt es zur Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins, entsteht nach Nr. 3104 VV eine Terminsgebühr in Höhe von 1,2.

 

Rz. 21

Auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt Vorbem. 3 Abs. 3 VV. Die Terminsgebühr entsteht unter den dort genannten Voraussetzungen. Die Anwendung bereitet hier seit dem Inkrafttreten des 2. KostRMoG keine Probleme mehr, da Vorbem. 3 Abs. 3 VV nicht mehr auf Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermine beschränkt ist, sondern jegliche gerichtlichen Termine erfasst, insbesondere auch bloße Anhörungstermine.

 

Rz. 22

Die Vorschrift der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV, wonach die Terminsgebühr auch dann entsteht, wenn eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergeht, ist in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anwendbar. Hier muss man gegebenenfalls statt "vorgeschriebener mündlicher Verhandlung" lesen: "vorgeschriebene mündliche Erörterung oder Anhörung", da in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit i.d.R. "Verhandlungstermine" im eigentlichen Sinne nicht vorgesehen sind.[2]

 

Rz. 23

Dies gilt auch dann, wenn der Wortlaut des Gesetzes nicht klar zu erkennen gibt, dass grundsätzlich eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist.[3]

 

Rz. 24

Daher kann in landwirtschaftsgerichtlichen Verfahren nach §§ 9 ff. LwVfG die Terminsgebühr gem. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV entstehen, wenn ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, da nach § 15 Abs. 1 LwVfG das Gericht auf Antrag eines Beteiligten mündlich verhandeln muss. Stellt kein Beteiligter einen entsprechenden Antrag, ist dies als Zustimmung zum schriftlichen Verfahren zu werten.[4]

 

Rz. 25

Eine Ermäßigung der Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV kommt in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht in Betracht. Eine Versäumnisentscheidung kann hier ohnehin nicht ergehen. Aber auch auf einseitige Anträge zur Verfahrens- und Sachleitung ist Nr. 3105 VV nicht anwendbar, da die Vorschrift voraussetzt, dass eine Versäumnisentscheidung möglich ist.[5]

 

Beispiel 8: Verfahren mit Termin

Der Anwalt vertritt den Antragsteller in einem Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins. Das Gericht beraumt einen Termin zur Zeugenvernehmung und zur Erörterung an, an dem der Anwalt teilnimmt. Der Geschäftswert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.

Der Anwalt erhält ebenso wie in einem bürgerlichen Rechtsstreit sowohl eine 1,3-Verfahrensgebühr als auch eine 1,2-Terminsgebühr.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   1.241,50 EUR
  (Wert: 30.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   1.146,00 EUR
  (Wert: 30.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.407,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   457,43 EUR
Gesamt   2.864,93 EUR
 

Rz. 26

 

Beispiel 9: Verfahren mit Termin, Ausbleiben des Gegners

Der Anwalt vertritt den Antragsteller in einem Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins (Wert: 30.000,00 EUR). Das Gericht beraumt einen Termin zur Erörterung an, an dem der Anwalt teilnimmt. Der Antragsgegner erscheint nicht zum Termin.

Eine Ermäßigung der Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV kommt nicht in Betracht, da eine Versäumnisentscheidung im Erbscheinverfahren nicht vorgesehen ist.

Abzurechnen ist wie im Beispiel 8.

 

Rz. 27

 

Beispiel 10: Entscheidung im schriftlichen Verfahren ohne obligatorische mündliche Verhandlung

In einem Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins (Wert: 30.000,00 EUR) entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung.

Der Anwalt erhält nur die 1,3-Verfahrensgebühr. Eine 1,2-Terminsgebühr entsteht nicht, da eine mündliche Verhandlung, Erörterung oder Anhörung im Erbscheinverfahren nicht vorgeschrieben ist und somit Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV nicht greift.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   1.241,50 EUR
  (Wert: 30.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.261,50 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   239,69 EUR
Gesamt   1.501,19 EUR
 

Rz. 28

 

Beispiel 11: Entscheidung im schriftlichen Verfahren, landwirtschaftliches Verfahren

Der Anwalt vertritt einen Erben, der einen Antrag auf Erteilung eines Hofnachfolgezeugnisses (Wert: 200.000,00 EUR) gestellt hat. Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, da keiner der Beteiligten gem. § 15 Abs. 1 LwVfG einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hat.

Der Anwalt erhält jetzt neben der 1,3-Verfahrensgebühr eine 1,2-Terminsgebühr, da auch in landwirtschaftsgerichtlichen Verfahren nach den §§ 9 ff. LwVfG gegen den Willen der Beteiligten nicht ohne mündliche Verhandlung entschieden werden darf (§ 15 Abs. 1 LwVfG).[6]

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   2.884,70 EUR
  (Wert: 200.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   2.662,80 EUR
  (Wert: 200.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 5.567,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   1.057,83 EUR
Gesamt   6.625,33 EUR
 

Rz. 29

 

Beispiel 12: Verfahren mit außergerichtlicher Besprechung

In einem Verfahren auf Abberufung eines Testamentsvollstreckers ...

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