Rz. 78

Soweit in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine Vollstreckung oder Zwangsvollstreckung stattfindet, gilt Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 VV. Anzuwenden sind die Nrn. 3309 ff. VV. Dies gilt unabhängig davon, ob sich die Vollstreckung nach der ZPO richtet, etwa bei Vollstreckungen wegen Geldforderungen, oder ob sich die Vollstreckung nach dem FamFG richtet. Nach Vorbem. 3.3.3 VV gelten die Vorschriften des Teils 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 VV für alle Verfahren.

 

Beispiel 37: Zwangsgeldverfahren nach § 95 FamFG

In einem Zwangsgeldverfahren nach § 95 FamFG wegen einer vorzunehmenden Handlung vertritt der Anwalt den Schuldner. Der Gegenstandswert beträgt 5.000,00 EUR.

Für den Anwalt gelten gem. Vorbem. 3.3.3 VV die Nrn. 3309, 3310 VV.

 
1. 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV   100,20 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 120,20 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   22,84 EUR
Gesamt   143,04 EUR
 

Rz. 79

Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber wegen desselben Gegenstandes, ist wiederum Nr. 1008 VV anzuwenden. Auch die 0,3-Verfahrensgebühr der Nr. 3309 VV erhöht sich um 0,3 je weiteren Auftraggeber (siehe § 33 Rdn 58 ff.).

 

Beispiel 38: Zwangsgeldverfahren nach § 95 FamFG, mehrere Auftraggeber

In einem Zwangsgeldverfahren nach § 95 FGG wegen einer vorzunehmenden Handlung vertritt der Anwalt zwei Gläubiger. Der Gegenstandswert beträgt 5.000,00 EUR.

Für den Anwalt gelten gem. Vorbem. 3.3.3 VV die Nrn. 3309, 3310 VV. Die Gebühr erhöht sich gem. Nr. 1008 VV um 0,3.

 
1. 0,6-Verfahrensgebühr, Nrn. 3309, 1008 VV   200,40 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 220,40 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   41,88 EUR
Gesamt   262,28 EUR
 

Rz. 80

Wird in einem Vollstreckungsverfahren Beschwerde erhoben, gilt nicht Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b VV. Es bleibt bei den allgemeinen Gebühren.

 

Beispiel 39: Beschwerde gegen Zwangsgeldbeschluss

Gegen den Schuldner ist gem. § 95 FamFG wegen einer vorzunehmenden Handlung ein Zwangsgeld festgesetzt. Der Anwalt legt hiergegen für den Schuldner Beschwerde ein.

Die Beschwerde ist gegenüber dem Vollstreckungsverfahren nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG eine eigene Angelegenheit. Es gilt Nr. 3500 VV. Der Beschwerdewert richtet sich nach § 23 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 2 RVG und dürfte hier mit dem des Vollstreckungsverfahrens identisch sein.

 
I. Vollstreckungsverfahren
1. 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV   100,20 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 120,20 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   22,84 EUR
Gesamt   143,04 EUR
II. Beschwerdeverfahren
1. 0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3500 VV   167,00 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 187,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   35,53 EUR
Gesamt   222,53 EUR

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge