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Ordentliche Testamentsformen sind das notarielle und das eigenhändige Testament.

Das eigenhändige Testament(testamento olografo) muss der Erblasser vollständig eigenhändig verfassen, mit Datum versehen und unterschreiben. Ein fehlendes Datum hat zwar nicht unmittelbar die Nichtigkeit zur Folge, das Testament kann aber ggf. angefochten werden, Art. 606 Abs. 2 C.C.
Das notarielle Testament wird als öffentliches Testament gem. Art. 603 C.C. vom Notar in Gegenwart von zwei Zeugen aufgenommen.
Als geheimes Testament wird ein Testament errichtet, indem es schriftlich – nicht unbedingt eigenhändig – abgefasst, verschlossen und versiegelt und vom Erblasser in Gegenwart von zwei Zeugen dem Notar übergeben wird (Art. 604, 605 C.C.). Über die Übergabe wird eine Urkunde erstellt und vom Testator, den Zeugen und dem Notar unterschrieben.
Schließlich ergibt sich die Form des Internationalen Testaments nach dem Washingtoner Übereinkommen über eine einheitliche Testamentsform (vgl. dazu oben Rdn 69).

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