Rz. 32

Auch im Zusammenhang mit dem Führen eines Kfz und/oder der Verkehrsteilnahme kann sich die Frage stellen, ob jemand vorübergehend von einem Ort verwiesen werden kann. Ungeachtet von Regelungen in der StVO kann die Polizei zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Die Platzverweisung kann insbesondere gegen Personen angeordnet werden, die den Einsatz der Feuerwehr oder der Hilfs- und Rettungsdienste behindern.[37]

[37] Vgl. dazu § 12 Musterentwurf PolG; vgl. z.B. auch § 12 SPolG.

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