Rz. 80

Nimmt der Arbeitnehmer das Änderungsangebot nicht an, gelten für den Auflösungsantrag die allgemeinen Regelungen,[140] da die Änderungskündigung insoweit der Beendigungskündigung vollständig gleichsteht. Erklärt jedoch der Arbeitnehmer die Annahme des Änderungsangebotes unter Vorbehalt, kommt ein Auflösungsantrag nicht mehr in Betracht, da die Anwendung der §§ 9, 10 KSchG voraussetzt, dass nach arbeitgeberseitiger Kündigung der Bestand des Arbeitsverhältnisses im Ganzen zur Disposition steht.[141]

[140] BAG v. 29.1.1981, NJW 1982, 1118 = DB 1981, 2438; BAG v. 20.11.1997, RzK I 11 c Nr. 13.
[141] LAG Berlin v. 2.3.1984, DB 1984, 2464; LAG Rheinland-Pfalz v. 24.1.1986, DB 1986, 1728 = LAGE § 2 KSchG Nr. 2; LAG München v. 29.10.1987, RzK I 11 b Nr. 6.

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