Rz. 5

Eine Leistungsklage dient der Durchsetzung eines materiell-rechtlichen Anspruchs des Klägers, vom Beklagten ein Tun oder Unterlassen zu fordern (§ 194 Abs. 1 BGB).

Beispiele hierfür sind:

Zahlungsverpflichtungen,
Erfüllungshandlungen,
Herausgabe von Sachen,
Abgabe von Willenserklärungen,
Duldung oder Unterlassen.
 

Rz. 6

Auch Klagen auf Rechnungslegung, Erstellen eines Vermögensverzeichnisses sowie auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (zur Stufenklage siehe unten Rdn 14) sind Leistungsklagen.[6] Eine Deckungsschutzklage, mit der ein Versicherter seinen eigenen Versicherer (z.B. Rechtsschutz-, Kranken-, Haftpflicht- oder Kaskoversicherer) in Anspruch nimmt, kann als Leistungs- oder als Feststellungsklage (siehe unten Rdn 148 f.) ausgestaltet sein. Zur Abgrenzung der beiden Klagearten siehe unten Rdn 123 ff.

 

Rz. 7

Für das Wesen der Leistungsklage ist es unerheblich, ob der Beklagte für die Erfüllung des Anspruches unbeschränkt oder nur beschränkt (§§ 305, 780 ZPO) haftet und ob die Vollstreckung unbedingt oder, wie bei der Leistung Zug um Zug, nur bedingt (§ 726 ZPO) zulässig ist. Ferner ist es möglich, Leistung nicht an sich selbst, sondern an einen Dritten zu fordern (siehe zur Prozessstandschaft auch § 25 Rdn 117 ff.).[7]

 

Rz. 8

Hat die Leistungsklage Erfolg und kommt der Verurteilte der titulierten Anordnung nicht nach, so kann daraus die Zwangsvollstreckung gemäß §§ 803 ff. ZPO betrieben werden. Zur Zwangsvollstreckung bei Verurteilung zu vertretbaren Handlungen: § 887 ZPO, zu nicht vertretbaren Handlungen: § 888 ZPO und zur Erzwingung von Duldungen oder Unterlassungen: § 890 ZPO.

 

Rz. 9

Mit einem Sachurteil, das eine Leistungsklage abweist, wird festgestellt (§ 322 Abs. 1 ZPO), dass die begehrte Rechtsfolge aus dem Lebenssachverhalt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt hergeleitet werden kann.

[6] BGH, Urt. v. 26.1.1983 – IVb ZR 355/81, NJW 1983, 1056.
[7] Vgl. Stein/Jonas/Roth, vor § 253 Rn 74.

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