Rz. 190
Die Kosten der Erhebung einer negativen Feststellungsklage – auch neben einem Leistungsantrag[510] oder als Widerklage – werden vom Rechtsschutzversicherer regelmäßig nicht übernommen, da der Versicherungsnehmer für die Minderung des Schadens (§ 82 Abs. 1 VVG;[511] Ziff. 4.1.1.4 ARB 2019[512]) zu sorgen hat, soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden: Die Rechtsverfolgungskosten sollen – im Rahmen der Erkenntnismöglichkeiten eines (durchschnittlichen) ordentlichen Versicherungsnehmers und dessen pflichtgemäßen Ermessens[513] – so gering wie möglich gehalten werden.[514] Eine Zurechnung des Verhaltens des beauftragten Rechtsanwalts findet grundsätzlich nicht statt;[515] etwas anderes gilt, wenn dieser – ausnahmsweise – Repräsentant des Versicherungsnehmers ist, weil er mit der umfassenden Betreuung des Vertragsverhältnisses im Verhältnis zum Versicherer – und nicht nur mit der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen im Einzelfall – betraut wurde.[516] Die Grenze des versicherten Rechtsschutzes ist dort zu ziehen, wo sich das Verhalten des Versicherungsnehmers mit dem einer vernünftigen unversicherten Partei, bei der finanzielle Überlegungen keine Rolle spielen, nicht mehr in Einklang bringen lässt.[517] "Berühmt" sich der Gegner eines Anspruchs (siehe oben Rdn 168 ff.), so kann der Versicherungsnehmer aber im Regelfall dessen weiteres Vorgehen schlicht abwarten.[518] Ausnahmsweise kann dem Versicherungsnehmer allerdings ein Abwarten unzumutbar sein, beispielsweise wenn es um hohe Beträge geht und er konkrete Vermögensdispositionen treffen muss.[519]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen