Rz. 185

Ein Urteil, das eine negative Feststellungsklage aus sachlichen Gründen abweist, hat grundsätzlich dieselbe Bedeutung hat wie ein Urteil, das das Gegenteil dessen, was mit der negativen Feststellungsklage begehrt wird, positiv feststellt; dem entspricht die Rechtskraftwirkung eines derartigen Urteils.[503] Dies gilt auch dann, wenn im rechtskräftigen Urteil, das die negative Feststellungsklage aus sachlichen Gründen abweist, die Darlegungs- und Beweislast verkannt wurde: Ebenso wenig wie bei sonstigen Klagen der Umfang der Rechtskraft eines Urteils von falschen sachlichen Erwägungen eingeschränkt wird, dürfen derartige Rechtsfehler bei einer leugnenden Feststellungsklage eine Rolle spielen.[504]

 

Rz. 186

Hinsichtlich der Höhe eines konkreten Anspruchs entfaltet die Abweisung einer negativen Feststellungsklage aber nur Rechtskraftwirkung, wenn diese vom – negativen – Feststellungsbegehren umfasst war. Richtet sich die negative Feststellungsklage dagegen nicht gegen einen bestimmten, genau bezifferten Anspruch, bedeutet ihre Abweisung – ähnlich einem Grundurteil – nichts anderes als die positive Feststellung, dass ein Anspruch dem Grunde nach besteht, der Höhe nach allerdings, da er noch nicht endgültig beziffert wurde, noch der Prüfung bedarf.[505] Ein eigenständiges Zwischenurteil über den Grund (§ 304 ZPO) darf hinsichtlich einer Feststellungsklage allerdings in der Regel nicht ergehen (siehe unten § 27 Rdn 62).

 

Rz. 187

Eine negative Feststellungsklage kann auch nur teilweise begründet sein. Ist die streitige Verpflichtung teilbar, so darf, wenn dem Interesse des Klägers mit einer solchen teilweisen Feststellung genügt wird, eine Klageabweisung regelmäßig nur insoweit erfolgen, als der geleugnete Anspruch besteht, im Übrigen muss der Klage stattgegeben werden.[506] Ist die Haftung aus einem Unfallereignis beispielsweise dem Grunde nach nur zu 50 % zu bejahen, so ist festzustellen, dass dem Verletzten über die Hälfte des entstandenen Schadens hinaus keine Ansprüche zustehen, und im Übrigen die Klage abzuweisen. Denn eine negative Feststellungsklage schließt in aller Regel das Begehren des Klägers ein, im Falle der grundsätzlichen Anerkennung der Schuld zumindest den Betrag festzustellen, bis zu dem der von ihm ganz verneinte Anspruch (nur) besteht.[507]

 

Rz. 188

Bei einer aus Sachgründen abgewiesenen negativen Feststellungsklage ist Folge der Rechtskraftwirkung ferner die Präklusion aller Einwendungen gegen den bekämpften Anspruch: Der Kläger der negativen Feststellungsklage ist als Beklagter in einem späteren Prozess des Anspruchsstellers mit Einwendungen, die das Bestehen des rechtskräftig festgestellten Anspruchs betreffen, ausgeschlossen, sofern diese schon zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozess bestanden haben. Dabei ist es unerheblich, ob die Einwendungen vorgetragen, aber nicht berücksichtigt worden sind, oder ob sie damals gar nicht in den Prozess eingeführt worden sind.[508]

 

Rz. 189

Zur Bedeutung einer negativen Feststellungsklage und des Klageabweisungsantrages des Beklagten für die Verjährung[509] vergleiche oben § 21 Rdn 86.

[503] BGH, Urt. v. 17.3.1995 – V ZR 178/93, NJW 1995, 1757; BGH, Urt. v. 10.4.1986 – VII ZR 286/85, NJW 1986, 2508; BGH, Urt. v. 9.4.1986 – IVb ZR 14/85, NJW 1986, 2508; BGH, Urt. v. 17.2.1983 – III ZR 184/81, NJW 1983, 2032.
[504] BGH, Urt. v. 10.4.1986 – VII ZR 286/85, NJW 1986, 2508.
[505] BGH, Urt. v. 9.4.1986 – IVb ZR 14/85, NJW 1986, 2508; BGH, Urt. v. 21.3.1972 – VI ZR 110/71, NJW 1972, 1043.
[506] BGH, Urt. v. 1.3.1985 – V ZR 274/83, WM 1985, 901,
[507] BGH, Urt. v. 15.12.1959 – VI ZR 222/58, BGHZ 31, 358.
[508] BGH, Urt. v. 17.3.1995 – V ZR 178/93, NJW 1995, 1757.
[509] BGH, Urt. v. 15.8.2012 – XII ZR 86/11, NJW 2012, 3633; Tolani, NJW 2019, 2751 (2752 f.).

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