Leitsatz (amtlich)

Zur Rechtskraft eines Urteils, durch das die auf das Nichtbestehen von Nutzungsentschädigungsansprüchen gerichtete Feststellungsklage, abgewiesen worden ist.

 

Normenkette

BGB § 557 a.F., § (546a n.F.); ZPO § 256

 

Verfahrensgang

LG Duisburg (Aktenzeichen 3 O 373/00)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – das am 11.4.2001 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Duisburg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.285,57 EUR nebst 4 % Zinsen aus jeweils 422,07 EUR seit dem 5.3., 4.4., 7.5., 5.6., 4.7., 6.8., 4.9., 6.10., 5.11. und 4.12.1998 und seit dem 7.1., 4.2., 4.3., 8.4., 6.5., 5.6., 6.7., 5.8., 6.9., 6.10., 5.11. und 4.12.1999 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 19 % und die Beklagte zu 81 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg. Ihm stehen Nutzungsentschädigungsansprüche bis einschließlich Dezember 1999 zu, also bis zu dem Monat, in dem der Kläger die Schlüssel zum Objekt unstreitig zurückerhalten hat, jedoch nur i.H.d. Kaltmiete ohne Nebenkosten.

1. Das LG hat zutreffend geurteilt, dass zwischen den Parteien im Verfahren 9 C 568/98 AG Duisburg-Ruhrort = 23 S 267/99 LG Duisburg rechtskräftig festgestellt ist, dass dem dortigen Beklagten, also dem Kläger des vom Senat zu entscheidenden Rechtsstreits, über den 28.2.1998 hinaus Ansprüche aus § 557 BGB a.F. zustehen und auch über den 20.3.1998 hinaus (S. 3 f. des Urteils des LG vom 23.11.1999.). Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass ein Urteil, das eine negative Feststellungsklage aus sachlichen Gründen abweist, grundsätzlich dieselbe Rechtskraftwirkung wie ein Urteil hat, das das Gegenteil dessen, was mit der negativen Feststellungsklage begehrt wird, positiv feststellt. Das gilt jedenfalls dann, wenn es Ziel und Inhalt der negativen Feststellungsklage war, einem bestimmten Anspruch entgegenzutreten (BGH v. 17.3.1995 – V ZR 178/93, NJW 1995, 1757 = MDR 1995, 1062; v. 10.4.1986 – VII ZR 286/85, NJW 1986, 2508 = MDR 1986, 1016; v. 17.2.1983 – III ZR 184/81, NJW 1983, 2032 = MDR 1983, 734; Kopp, MDR 1988, 710).

Das war hier der Fall. Denn im Berufungsrechtszug des Vorprozesses hat die Beklagte (damals Klägerin) die Feststellungsklage um den Hilfsantrag erweitert festzustellen, dass der Kläger (damals Beklagter) „ab dem 28.2.1998 keine Ansprüche gem. § 557 I BGB gegen die Klägerin wegen verspäteter Rückgabe oben genannter Mietsache hat” (Schriftsatz vom 30.7.1999). Darüber ist auf die mündliche Verhandlung vom 23.11.1999 am selben Tage durch rechtskräftiges Urt. v. LG Duisburg (23 S 267/99) entschieden worden.

Dies hat auch die Beklagte im Grundsatz nicht in Zweifel gezogen. Folglich ist es dem Senat verwehrt, insoweit anders zu entscheiden. Es kann deshalb dahinstehen, ob in dem tatsächlichen, vom Kläger jedoch abgelehnten Angebot der Schlüsselübergabe im Mietobjekt am 28.2.1998 eine Rückgabe i.S.d. § 556 BGB a.F. lag.

Infolge der Rechtskraftwirkung des vorgenannten Urteils vom 23.11.1999 steht darüber hinaus fest, dass dem Kläger bis zu diesem Zeitpunkt, also bis zum 23.11.1999, Ansprüche aus § 557 BGB a.F. zustehen. Es gehört nämlich zu den Rechtskraftwirkungen, dass Präklusion nicht nur der im ersten Prozess vorgetragenen Tatsachen, sondern auch der nicht vorgetragenen Tatsachen, sofern sie nicht erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Prozess entstanden sind, eintritt (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, vgl. BGH v. 8.2.1995 – VIII ZR 14/94, NJW 1995, 1758 [1759] = MDR 1995, 845 m.w.N.). Demzufolge müssen für den genannten Zeitraum mögliche rechtliche Auswirkungen des Beklagtenschreibens vom 6.4.1998 außer Betracht bleiben.

2. Der Anspruch des Klägers auf Nutzungsentschädigung ist auch nicht für den verbleibenden Zeitraum vom 23.11.1999 bis Ende Dezember 1999 entfallen.

a) Zum einen ist auch für diesen Zeitraum kein die Rechtslage änderndes Ereignis feststellbar. Zum anderen ist entgegen der Meinung des LG dies aufgrund des Beklagtenschreibens vom 6.4.1998 ebenfalls nicht der Fall. Befindet sich der Gläubiger eines Herausgabeanspruchs, betreffend ein Grundstück, in Annahmeverzug, so kann der Schuldner des Anspruchs gem. § 303 BGB vorgehen. Er kann demgemäß den Anspruch durch Aufgabe des Besitzes nach vorheriger Androhung erfüllen.

Diese Voraussetzungen lassen sich dem Schreiben vom 6.4.1998 nicht entnehmen; denn die Schlüssel zum Objekt befanden sich nach wie vor im Herrschaftsbereich der Beklagten und nicht in demjenigen des Klägers. Damit kann von einer Besitzaufgabe keine Rede sein. Ihr weiteres Angebot, die Schlüssel per Post dem Kläger zuzusenden, hat die Beklagte nicht in die Tat umgesetzt. Es ist zwar verständlich, wenn die Beklagte nach der vom Hausmeister des Klägers am 28.2.1998 unberechtigterweise abge...

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